Bundesbeihilfe greift Blankoverordnung in der Physiotherapie testweise auf

Nachdem die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zum 1. August die Erstattungsmöglichkeit von Blankoverordnungen im Bereich Ergotherapie aufgenommen hat, folgt nun auch die Physiotherapie. Ab dem 1. November 2024 werden Heilmittel im Bereich Physiotherapie ebenfalls im Rahmen einer Blankoverordnung erstattungsfähig. Darüber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Physiotherapieverbände informiert. Die wesentlichen Eckpunkte:

Ab November bekommen alle beihilfefähigen Bundesbeamten die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz erstattet. In diesem Fall gibt der Arzt zusätzlich zu den Patientenstammdaten lediglich die entsprechende Diagnose auf der Verordnung an, die die physiotherapeutische Behandlung indiziert. Ein Vermerk „Blankoverordnung“ ist für die Erstattungsfähigkeit nicht nötig. Alles weitere, wie die notwendigen Heilmittel und die Dauer der Behandlung, vereinbart der Leistungserbringer – auf Grundlage der physiotherapeutischen Diagnostik – mit den Patienten. Gegebenenfalls enthält die Verordnung noch einen Gültigkeitszeitraum.

Die neuen Leistungspositionen der physiotherapeutischen Diagnostik sowie die Bedarfsdiagnostik wurden ebenfalls in das Leistungsverzeichnis für die Bundesbeihilfe aufgenommen.

Darüber hinaus wurde auch die Erstattungsfähigkeit einer versorgungsbezogenen Pauschale mit aufgenommen. Die Bundesbeihilfeverordnung unterscheidet nicht zwischen einer Pauschale für ergotherapeutische und physiotherapeutische Leistungen. 

Die Blankoverordnung kann nach der vorläufigen Rechtslage des Bundes für alle Diagnosen ausgestellt werden, die eine physiotherapeutische Behandlung indizieren. Eine Anpassung kann im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Bundesbeihilfeverordnung erfolgen. Im Rahmen der beihilferechtlichen Regelungen können alle Heilmittel, die zur Erreichung des Therapieziels notwendig sind, erstattet werden.

Das BMI hat ferner darauf hingewiesen, dass die Erstattung von Blankoverordnungen erst einmal nur nach vorläufiger Rechtslage des Bundes erfolgt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Bundesbeihilfeverordnung soll diese evaluiert werden. Es kann daher sein, dass das BMI hier noch einmal nachjustieren wird.

Kein Automatismus bei der Übernahme in die Landesbeihilfeordnungen

Inwieweit die Bundesländer sich den Regelungen des Bundes anschließen werden, ist aktuell noch offen. Bezüglich der Blankoverordnung gibt es derzeit divergierende Auffassungen, ggf. werden einige Länder diese beihilferechtlich gar nicht umsetzen oder eigene Regelungen treffen. Die Berufsverbände befinden sich in stetigem Austausch mit den entsprechenden Behörden und werden ihre Mitglieder unverzüglich über Neuerungen informieren.

Wichtig ist aber weiterhin: Für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen gegenüber Privatpatienten existieren keine verbindlichen Gebührenverordnungen und Leistungsbeschreibungen. Die Erstattungssätze gelten für die Patienten gegenüber ihren Krankenversicherungen. Der Leistungserbringer ist somit nicht an die Erstattungssätze und Vorgaben der Beihilfestellen gebunden. In der Preisgestaltung sollte daher grundsätzlich die Vergütungsstruktur ihren individuellen Praxisbegebenheiten angepasst sein.

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