Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt demnächst in Kraft: Welche Praxisinhaber betroffen sind

Ein aktuell viel diskutiertes Thema ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Mit diesem wurde bereits im Juli 2021 die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit in deutsches Recht überführt. Bis zum 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen nun barrierefrei angeboten werden. Das BFSG hat unter Umständen auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Internetauftritts von Physiotherapiepraxen.

Dies ist jedoch nur der Fall, sofern die Homepage genutzt wird, um Kunden zu erreichen und Geschäfte zu machen. Zum Beispiel, wenn der Webseitenbesucher über die Homepage bestimmte Produkte (Massageöle, Hilfsmittel etc.) erwerben kann. Darüber hinaus sind die Vorgaben des BFSG nur dann verpflichtend, wenn in der Praxis mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt sind und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme mehr als zwei Millionen Euro übersteigt.

Wenn Sie mehr über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfahren möchten, werfen Sie gerne einen Blick in unsere physiotherapie (2-25, S. 30 f.). Hier haben wir alles Wichtige für Sie aufbereitet.

Bei Fragen zum BFSG können sich Mitglieder auch an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht (Tel.: 0234 97745-0; E-Mail ifk@ifk.de) wenden.

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