Weitere ICD-10-Code-Klarstellungen mit GKV-Spitzenverband erreicht

Die Änderungen bei der Rezeptausstellung zum 1.7.2014, auf die sich GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung einigten, haben eine Vielzahl an Fragen aufgeworfen. Der IFK hat diese in einem umfangreichen Katalog nach aktuellem Kenntnisstand beantwortet. Dieses Infoblatt zum ICD-10-Code lässt sich für Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich herunterladen (bitte vorher einloggen, aufrufbar unter Mitglieder-Service / ICD-10-Codes).

Da der IFK zu einigen Fragestellungen noch in weiteren Gesprächen mit den Krankenkassen steht, wird der Katalog regelmäßig nach den neuesten Erkenntnissen angepasst. So wurde in der aktuellen Fassung z. B. eine neue Frage eingeführt, die klarstellt, dass auch alte Verordnungsvordrucke (ohne Feld „ICD-10") weiterhin verwendet werden dürfen.

Außerdem konnte erfreulicherweise mit dem GKV-Spitzenverband Klarheit darüber erzielt werden, dass der ICD-10-Code nicht nachgetragen werden muss, sofern in Ausnahmefällen nur eine ausgeschriebene Diagnose auf der Verordnung angegeben wurde. Ferner bestätigte der GKV-Spitzenverband dem IFK, dass der Leistungserbringer nicht prüfen muss, ob ein Ausnahmefall bestanden hat. Wir haben daher die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 aktualisiert.

Darüber hinaus hat uns die AOK Rheinland/Hamburg informiert, zu Frage 9 unseres Katalogs eine von uns abweichende Rechtsauffassung zu haben. Sofern auf der Verordnung sowohl ein ICD-10-Code, als auch eine ausgeschriebene Klartextdiagnose zu finden sind, die sich inhaltlich widersprechen, so ist nach Auffassung der AOK Rheinland/Hamburg die Klartextdiagnose vorrangig zu beachten. Der GKV-Spitzenverband hat hingegen gegenüber dem IFK klargestellt, dass in diesem Fall der therapierelevante ICD-10-Code Vorrang habe. Von daher ist davon auszugehen, dass andere Kassen sich dieser Rechtsauffassung anschließen. Immerhin: Auch die AOK Rheinland/Hamburg stimmt mit dem IFK (vgl. Frage 10 des Katalogs) darin überein, dass für den Physiotherapeuten keine Prüfpflicht besteht, sofern sich ICD-10-Code und Klartextdiagnose widersprechen.

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